GELDWÄSCHE:
Immobiliengeschäfte können grundsätzlich für Geldwäsche missbraucht werden. Immobilienmakler sind mit dem Geldwäschegesetz in der Pflicht den Staat im Kampf gegen kriminelle Strukturen zu unterstützen. Verstoßen Makler gegen diese Pflichten, drohen hohe Bußgelder.
Immobiliengeschäfte werden von Kriminellen gern zur Geldwäsche benutzt. Die Bundesregierung verpflichtet Makler zur Mitarbeit bei der Verbrechensbekämpfung
Zwar unterstellt die Bundesregierung Maklern nicht,
sie könnten sich an Geldwäsche beteiligen. Sie sieht aber die Gefahr, dass Maklerkunden mit Hilfe von Immobiliengeschäften Schwarzgeld waschen könnten. Deshalb verpflichtet die Bundesregierung
Immobilienprofis über das Geldwäschegesetz (GwG) zur Mitarbeit bei der Verbrechensbekämpfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG): Sie müssen ihre Mitarbeiter überprüfen und schulen, sowie die Identität ihrer
Kunden dokumentieren und den Behörden im Verdachtsfall Auskunft geben.
(Auszug aus Immobilienscout24.de).
Als Immobilienmaklerunternehmen ist die Fa. IMMOzionen-Immobilien, Wolfgang Krysta, nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 11 Abs. 1, 2 ff Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, vor Beginn einer Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung einer Transaktion den Vertragspartner und gegebenenfalls auch Personen, die diese vertreten – die sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ zu identifizieren und zu überprüfen wenn bei dem Kunden von einem ernsthaften Interesse ausgegangen werden kann und eine hinreichende Bestimmtheit beider Kaufvertragsparteien an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäfts besteht. Hierzu ist es lt. Gesetz notwendig, dass von nach § 11 Abs. 4 GwG die konkreten Daten Ihres Personalausweises festhalten werden (sofern Sie als natürliche Person handeln). Hierzu ist eine Kopie beider Seiten der ID-Karte ausreichend.
Bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft benötigen wir lt. Geldwäschegesetz eine Kopie des Handelsregisterauszugs, aus der der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht bzw. alle Unterlagen nach § 11 Abs.4,2.
Die gilt besonders, aber nicht nur, in folgenden Fällen:
· Bei der Vermittlung von Kaufimmobilien. Dabei sind in der Regel beide Vertragsparteien zu identifizieren, das heißt hier, sowohl Käufer als auch Verkäufer (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 GwG). Ausnahmefall: Die andere Vertragspartei hat selbst einen Makler beauftragt. Dann muss der Makler nur seinen eigenen Auftraggeber identifizieren (§ 11 Abs. 2 S. 2 GwG).